GmbH Gesellschafterbeschlüsse
Der Gesellschafterbeschluss der GmbH ist wird in der Gesellschafterversammlung gefasst.
Inhaltsübersicht
Die Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden in Versammlungen gefasst.
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Formen der Beschlussfassung zulassen.
Manche Gesellschafterbeschlüsse müssen notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein, insbesondere:
Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen
Keiner notariellen Beurkundung bedürfen Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen oder die Änderung ihrer konkreten Vertretungsbefugnis, die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen oder die Auflösung der Gesellschaft.
Die gefassten Beschlüsse müssen in aller Regel von den Geschäftsführern zum Handelsregister angemeldet werden.
Anmeldungen müssen notariell beglaubigt werden
Die GmbH hat ihre Anschrift geändert. Diese Änderung muss beim Handelsregister angemeldet werden.
Art der Kosten | Gebühr |
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Fertigung eines Entwurfs
§§ 119, 92 Abs. 2, 105, 106 (Geschäftswert: 5.000,00 €) |
22,50 €
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Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten
§ 112 (Geschäftswert: 5.000,00 €) |
13,50 €
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Nebenkosten
Dokumentenpauschalen und Auslagen |
12,30 €
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Gesamtkosten | 48,30 € |