Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
Die Gesellschafter einer GmbH können beschließen, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen oder herabzusetzen.
Inhaltsübersicht
Im Kapitalerhöhungsbeschluss legen die Gesellschafter fest, ob die Kapitalerhöhung als effektive Kapitalerhöhung (gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen) oder als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgen soll.
Es ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss erforderlich, welcher festlegt: Der Kapitalerhöhungsbeschluss legt fest,
Fehlt eine solche Festlegung, sind das die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft.
Fehlt eine solche Bestimmung, sind Bareinlagen geschuldet. Es ist wichtig, dass die Übernehmer der neuen Geschäftsanteile genau die Leistungen erbringen, die nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss geschuldet sind.
Keine Tilgungswirkung bei Leistung vor notarieller Beurkundung
Auch müssen die Übernehmer der neuen Geschäftsanteile sog. Übernahmeerklärungen abgeben. Auch diese müssen notariell beurkundet werden.
Erforderlich ist, dass
Eine Kapitalherabsetzung kann entweder als ordentliche Kapitalherabsetzung oder als vereinfachte Kapitalherabsetzung beschlossen werden.
Der Beschluss über die ordentliche Kapitalherabsetzung muss von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern (Bundesanzeiger und ggf. weitere Blätter, die der Gesellschaftsvertrag bestimmt) veröffentlicht werden. Dabei sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihr zu melden. Die der Gesellschaft bekannten Gläubiger sind außerdem durch besondere Mitteilung aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden und der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen, sind wegen ihrer Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen. Die Anmeldung der Kapitalherabsetzung zum Handelsregister kann frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs in den Gesellschaftsblättern erfolgen. Erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister dürfen Einlagen an die Gesellschafter zurückgezahlt werden oder von den Gesellschaftern geschuldete Einlagen erlassen werden.
Soll die Kapitalherabsetzung dazu dienen, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann sie als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. Für eine solche vereinfachte Kapitalherabsetzung gelten strenge Vorgaben, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.
Die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH ist immer von allen Geschäftsführern zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss notariell beglaubigt sein.