Hausbesuche

Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle

Darf der Notar Hausbesuche machen?

Es kann notwendig sein, dass der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle eine Beurkundung vorzunehmen hat.

Dies ist z.B. zwingend bei der Beurkundung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft der Fall. Die Beurkundung kann nur am Ort der Hauptversammlung gemäß der Satzung der Aktiengesellschaft vorgenommen werden.

Darüber hinaus sind Fälle denkbar und kommen in der Praxis auch immer wieder vor, dass beurkundungswillige Personen aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage sind, die Geschäftsstelle des Notars aufzusuchen. In diesem Fall kommt die beauftragte Notarin oder der beauftragte Notar an den Ort, wo die Person sich derzeit befindet. Dies kann bei der Person zu Hause, in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder aber auch in einer anderen Wohnung sein.

Der Notar ist an seinen Amtsbereich gebunden

Der Amtsbereich ist der Amtsgerichtsbezirk. Für Hannover gilt folglich, dass der Notar mit seinem Amtssitz in Hannover nur innerhalb des zuständigen Bezirks des Amtsgerichts Hannover tätig werden darf.

Beurkundungen und Beglaubigungen dürfen grundsätzlich nur innerhalb dieses Amtsbereichs ausgeübt werden.

Darf der Notar außerhalb seines Amtsbereichs tätig werden?

Außerhalb seines Amtsbereichs darf der Notar nur tätig werden, wenn ganz besondere Interessen der Rechtsuchenden dies gebieten. Diese Fälle sind allerdings der Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Angabe von stichhaltigen Gründen mitzuteilen.

Aber auch dann darf der Notar nicht grenzenlos tätig werden. Es gilt dann, dass der Notar Amtstätigkeiten nur innerhalb des Amtsbezirks entfalten darf. Der Amtsbezirks ist gemäß § 11 BNotO der Bezirk des Oberlandesgerichts.

Der Notar mit dem Amtssitz in Hannover darf folglich in Ausnahmefällen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Hannover nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Oberlandesgerichts Celle tätig werden. Ein derartiges Tätigwerden muss er allerdings der Aufsichtsbehörde unter Nennung der Gründe mitteilen.

Darf der Notar außerhalb des Amtsbezirks tätig werden?

In ganz besonderen Ausnahmefällen darf der Notar auch außerhalb des Amtsbezirks tätig werden. Dies allerdings nur dann, wenn besondere Gründe vorliegen und zuvor die Präsidenten beider Oberlandesgerichte dem zugestimmt haben oder Gefahr in Verzug ist.

Sollte sich beispielsweise der Notar im Urlaub außerhalb des Amtsbezirks befinden und zufällig eine Person antreffen, die sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindet und ein ortsansässiger Notar unter keinen Umständen mehr hinzuzuziehen ist, dann kann der Notar für diese Person noch ein Testament aufnehmen.

Die örtliche Begrenzung der Amtstätigkeit des Noats bedeutet nur, dass der Notar grundsätzlich die Beurkundung nur in seiner Geschäftsstelle vorzunehmen hat. Mandanten dürfen natürlich von Außerhalb kommen. Auch ist es natürlich ohne Problme möglich, z.B. den Verkauf eines Gründstückers in Hamburg oder Hannover zu beurkunden.