Teilflächenkaufvertrag

Sie wollen nur einen Teil Ihres Grundstücks verkaufen?

Was ist eine Teilfläche eines Grundstücks?

Wenn Sie als Käufer nur eine Teilfläche eines Grundstücks erwerben möchten, muss das Grundstück meist erst neu vermessen werden.

Eine reale Teilfläche lässt sich nämlich nur dann übertragen oder belasten, wenn Sie vermessen ist und in der amtlichen Flurkarte als eigenes Flurstück mit einer eigenen Flurstücksnummer geführt wird.

Im Falle der Realteilung wird, im Unterschied zur Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§8 WEG), das Grundstück tatsächlich geteilt. Wird ein Grundstück real geteilt, so entstehen mit der Teilung zwei neue Grundstücke, für die jeweils ein eigenständiges Grundbuchblatt angelegt wird.

Die Vermessung beantragen Sie bei einem öffentlichen Vermesser. Sie sollten immer eine „echte“ Vermessung mit Vermarkung der neuen Grenze (Setzen von Grenzsteinen) vornehmen lassen, damit Sie später vor Ort selbst erkennen können, wo die Grenze verläuft.

Wann muss eine Vermessung erfolgen?

Die Vermessung kann vor oder nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen.

Wenn die Teilfläche bei Unterzeichnung des Kaufvertrags bereits vermessen ist und eine eigene Flurstücksnummer erhalten hat, kann sie im Kaufvertrag schon ausreichend konkret bezeichnet werden. Dann kommt es bei der weiteren Vertragsabwicklung zu keinen Verzögerungen. Soll die Vermessung erst nach Abschluss des Kaufvertrags stattfinden, muss im Kaufvertrag eindeutig festgelegt werden, wie die Vermessung zu erfolgen hat; normalerweise wird man dazu einen Plan beifügen.

Nach der Vermessung und Flurstücksbildung muss dann das Vermessungsergebnis von den Vertragsparteien in einer weiteren notariellen Urkunde anerkannt und der Kaufvertrag entsprechend ergänzt werden.

Muss eine Grundstücksteilung genehmigt werden?

Die Grundstücksteilung als solche bedarf in der Regel keiner behördlichen Genehmigung.

Achten Sie darauf, dass durch die Grundstücksteilung keine baurechtswidrigen Zustände geschaffen werden, etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder der Grenzabstände.

Wenn eine Teilfläche nach der Realteilung für das darauf stehende Gebäude zu klein ist oder die Grenze zu nah am Gebäude verläuft, kann die Baubehörde den Rückbau oder Abriss verlangen. Klären Sie den geplanten Grenzverlauf vorher mit dem Bauamt. Sie sollten auch prüfen, ob Wege- und Leitungsrechte, Abstandsflächenübernahmen oder Baulasten nötig sind.

Was brauchen wir für Unterlagen
  • Personalien Käufer (Name, Geburtsdatum, Anschrift)
  • Personalien Verkäufer (Name, Geburtsdatum, Anschrift)
  • Steuer-IDs der Parteien
  • Grundbuchdaten (Grundbuchbezirk und Blattnummer)
  • Höhe des Kaufpreises
  • Konkrete Beschreibung der Teilfläche