Teilflächenkaufvertrag
Sie wollen nur einen Teil Ihres Grundstücks verkaufen?
Wenn Sie als Käufer nur eine Teilfläche eines Grundstücks erwerben möchten, muss das Grundstück meist erst neu vermessen werden.
Eine reale Teilfläche lässt sich nämlich nur dann übertragen oder belasten, wenn Sie vermessen ist und in der amtlichen Flurkarte als eigenes Flurstück mit einer eigenen Flurstücksnummer geführt wird.
Die Vermessung beantragen Sie bei einem öffentlichen Vermesser. Sie sollten immer eine „echte“ Vermessung mit Vermarkung der neuen Grenze (Setzen von Grenzsteinen) vornehmen lassen, damit Sie später vor Ort selbst erkennen können, wo die Grenze verläuft.
Die Vermessung kann vor oder nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen.
Wenn die Teilfläche bei Unterzeichnung des Kaufvertrags bereits vermessen ist und eine eigene Flurstücksnummer erhalten hat, kann sie im Kaufvertrag schon ausreichend konkret bezeichnet werden. Dann kommt es bei der weiteren Vertragsabwicklung zu keinen Verzögerungen. Soll die Vermessung erst nach Abschluss des Kaufvertrags stattfinden, muss im Kaufvertrag eindeutig festgelegt werden, wie die Vermessung zu erfolgen hat; normalerweise wird man dazu einen Plan beifügen.
Nach der Vermessung und Flurstücksbildung muss dann das Vermessungsergebnis von den Vertragsparteien in einer weiteren notariellen Urkunde anerkannt und der Kaufvertrag entsprechend ergänzt werden.
Die Grundstücksteilung als solche bedarf in der Regel keiner behördlichen Genehmigung.
Wenn eine Teilfläche nach der Realteilung für das darauf stehende Gebäude zu klein ist oder die Grenze zu nah am Gebäude verläuft, kann die Baubehörde den Rückbau oder Abriss verlangen. Klären Sie den geplanten Grenzverlauf vorher mit dem Bauamt. Sie sollten auch prüfen, ob Wege- und Leitungsrechte, Abstandsflächenübernahmen oder Baulasten nötig sind.