Vorweggenommene Erbfolge
Möchten Sie bereits zu Lebzeiten einen Teil Ihres Vermögens auf Kinder oder andere nahestehende Personen übertragen?
Inhaltsübersicht
Die vorweggenommene Erbfolge kann Steuern sparen und helfen, Streit über die Aufteilung Ihres Nachlasses zu vermeiden.
Bei der Übertragung von Häusern, Wohnungen und Grundstücken können Sie sich als Veräußerer einzelne Rechte vorbehalten, zum Beispiel
Sie können sich auch ein Rückforderungsrecht ausbedingen, etwa wenn der Erwerber das überlassene Grundstück ohne Ihre Zustimmung verkauft oder belastet, vor Ihnen verstirbt oder insolvent wird.
Insbesondere bei größeren Vermögen kann es sinnvoll sein, Grundbesitz und andere Vermögenswerte in eine aus Ihnen und Ihren Nachkommen bestehende vermögensverwaltende Personengesellschaft (GbR oder KG) einzubringen und dann nach und nach die Anteile der jüngeren Generation an dieser Gesellschaft zu erhöhen.
Durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrags stellen wir sicher, dass Sie das Heft in der Hand behalten und die Geschäftsführung der Gesellschaft bei Ihnen liegt, solange Sie möchten.
Gern finden wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die für Sie optimale Gestaltung.
Wenn Sie mehrere Kinder haben, die bei der vorweggenommenen Erbfolge nicht alle gleich behandelt werden, gilt es zu überlegen, ob diese Ungleichbehandlung von Dauer sein oder im Erbfall ausgeglichen werden soll. Ein Ausgleich kann entweder im Überlassungsvertrag oder im Testament geregelt werden.
Bei jeder Vermögensübertragung zu Lebzeiten sollten Sie regeln, ob sich der Erwerber das Geschenkte auf seine Pflichtteilsansprüche bei Ihrem Ableben anrechnen lassen muss.
Eine Anrechnungspflicht ist fast immer sinnvoll.
Überprüfung des Testaments sollte bei Übertragung durchgeführt werden.