FAQ: Erbausschlagung

Alles was Sie zur Erbausschlagung wissen müssen

Formular zur Ausschlagung eines Erbes

Download finden Sie unser Formular zur Ausschlagung eines Erbes.

Wie lange habe ich Zeit ein Erbe auszuschlagen?

Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Wochen ab Kenntnis.

Ist die Frist abgelaufen, kann bei fehlender Kenntnis angefochten werden.

Entscheidend ist, wann die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Gericht (Nachlassgericht) eingegangen ist.

Ab wann habe ich Kenntnis?

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ausschlagende erfahren hat, dass er zu den möglichen Erben zählt und aus welchem Grund er erben soll (z.B. gesetzliche Erbfolge oder Testament).

Es ist egal, aus welcher Quelle der mögliche Erbe von dem Erbfall erfährt!

Eine Mitteilung des Nachlassgerichts ist nicht zwingend für die Kenntnis erforderlich!

Hat der Verstorbene z.B. ein Testament hinterlassen, so beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt in dem der Ausschlagende von der Eröffnung und dem Inhalt des Testamentes erfährt.

Falls der Verstorbene zuletzt im Ausland gelebt hat oder der Ausschlagende sich zu dem Zeitpunkt, als die Frist begann, im Ausland befand, beträgt die Frist sechs Monate.

Wie muss ich die Ausschlagung gestalten?

Bitte laden Sie sich unser Formular herunter. Dieses Formular füllen Sie aus und unterschreiben es. Dieses Dokument muss öffentlich beglaubigt werden. Sie müssen hierfür einmal zu unserer Geschäftsstelle kommen. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder ein anderes gültiges Lichtbilddokument mit.

Was ist nach der Beglaubigung zu tun

Das Dokument müssen Sie bei dem zuständigen Nachlassgericht abgeben oder es dorthin per Post schicken.

Bitte denken Sie daran, dass das Original verschickt werden muss. Eine E-Mail ist nicht ausreichend.

Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist?

Wenn die 6-Wochen Frist bereits abgelaufen ist gilt die Erbaschaft als angenommen. Sie haben nur die Möglichkeit, diese Erklärung anzufechten. Hierfür bentögien Sie einen Anfechtungsgrund. Anerkannt ist der Anfechtungsgrund, dass Sie nicht wussten, dass das Erbe automatisch als angenommen gilt.

Auch diese Anfechtung muss notariell beglaubigt werden.

Bitte laden Sie sich das entsprechende Dokument hier herunter und kommen bei uns zur Beglaubigung vorbei.

Was gilt für minderjährige Kinder?

Minderjährige Kinder werden von den (sorgeberechtigten) Eltern vertreten. Sofern beide Elternteile sorgeberechtigt sind (Regelfall), müssen such beide Elternteile die Ausschlagung für die minderjährigen Kinder erklären.

Die Ausschlagung für die minderjährigen kinder muss vom Familiengericht genehmigt werden. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: wenn das Kind nur durch die Ausschlagung eines der erklärenden Elternteile zum Erben geworden ist.

Werde ich vom Amtsgericht als möglicher Erbe angeschrieben?

Nein.

Das Nachlassgericht informiert nur diejenigen Erben, die durch die Ausschlagung

eines vorrangigen Erben oder durch Testament Erben geworden sind. Dies geschieht auch nur dann, wenn die nachberufenen Erben dem Nachlassgericht mit Namen und Anschriften bekannt geworden sind.

Welche Kosten entstehen bei der Ausschlagung?

Wenn Sie die Dokumente vorbereitet zum Termin mitbringen, fallen nur die reinen Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift an (ca. 32,- EUR). Wenn der Entwurf durch den Notar gefertigt wird, fallen hierfür Entwurfsgebühren an. Es empfiehlt sich daher, mit den ausgefüllten Dokumenten den Termin warhzunehmen.

Kann ich die Ausschlagung zurück nehmen?

Die Ausschlagung bewirkt, dass der Ausschlagende kein Erbe mehr ist. Er wird bei der Feststellung der Erbfolge behandelt wie eine bereits vor dem Erbfall verstorbene Person.

Das bedeutet: Die im Rang nach dem Ausschlagenden stehenden möglichen Erben

treten an seine Stelle. Die Ausschlagung kann nicht zurück genommen werden.

Es besteht nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Ausschlagung anzufechten. Dies ist nach den gleichen Regeln möglich wie die Anfechtung der Annahme der Erbschaft.