Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht und Zuwendungsverzicht
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Inhaltsübersicht
Wer zu den gesetzlichen Erben zählt (Ehegatte, Verwandte) kann durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten.
Der Erbverzicht umfasst immer auch den Pflichtteilsverzicht.
So ein Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Verstirbt der Erblasser, gehört der Verzichtende nicht mehr zum Kreis der gesetzlichen Erben.
Der Erbverzicht eines Abkömmlings erstreckt sich auch auf dessen Abkömmlinge, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Durch einen Erbverzicht können sich die Pflichtteilsansprüche anderer Beteiligter vergrößern. Vielfach wird daher anstelle eines Erbverzichts ein bloßer Pflichtteilsverzicht ratsamer sein.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht beim Tod des Erblassers verzichten.
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf notarieller Beurkundung.
Durch den Pflichtteilsverzichtsvertrag scheidet der Verzichtende nicht aus dem Kreis der gesetzlichen Erben oder der durch ein Testament oder einen Erbvertrag begünstigten Personen aus.
Schließt der Erblasser jedoch den Verzichtenden durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, kann der Verzichtende keinen Pflichtteil mehr beanspruchen. Der Erblasser gewinnt also durch den Pflichtteilsverzicht Gestaltungsfreiheit.
Der Pflichtteilsverzicht eines Abkömmlings erstreckt sich auch auf dessen Abkömmlinge, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Wer in einem bindend gewordenen Gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag bedacht worden ist, kann auf das ihm Zugewendete durch einen Vertrag mit dem Erblasser verzichten.
Der Zuwendungsverzichtsvertrag bedarf notarieller Beurkundung.
Durch den Zuwendungsverzichtsvertrag ist der Erblasser an die Begünstigung des Verzichtenden in dem Gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag nicht mehr gebunden.
Der Erblasser kann eine abweichende Verfügung von Todes wegen errichten.
Auch der Zuwendungsverzicht eines Abkömmlings erstreckt sich auch auf dessen Abkömmlinge, soweit nichts anderes vereinbart wird.